AGB
§1 Geltungsbereich
- Für alle Lieferungen und Leistungen der Firma Roland Sallmann GmbH gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung, also auch ohne erneute ausdrückliche Vereinbarung für künftige Aufträge, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen geltend auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
- Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Nebenabreden oder nachträgliche Abänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
- Unsere AGB (Verkaufsbedingungen) gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. von §§ 14, 310 Abs. 1 BGB.
§2 Angebot und Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.
- Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist.
- Angebote, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind freibleibend und nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen bleiben vorbehalten. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung zulässig.
§3 Preise und Zahlung
- Unsere Preise sind freibleibend und unverbindlich; sie gelten ab Lager bzw. ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zur Berechnung kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Euro, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Versandkosten.
- Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen (z.B. Materialpreisänderungen) eintreten und sich hierdurch der Gesamtpreis ändert.
- Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
- Rechnungsbeträge sind sofort fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
§4 Lieferung und Lieferzeit
- Alle von uns genannten Liefertermine oder -fristen sind unverbindlich; Liefertermine oder - fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen oder -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
- Vereinbarte unverbindliche oder verbindliche Liefertermine oder Fristen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung und insbesondere der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferungen oder Leistungen oder für eine Liefer- oder Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse auf z.B. Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Transportverzögerungen, rechtmäßige Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen, Streiks oder die ausbleibende nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, die wir nicht zu vertreten haben.
- Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
- Die Lieferung gilt mit Übergabe an den Spediteur, Zustellservice, Bahn, oder Post als erfolgt. Teillieferungen sind nach unserem Ermessen erlaubt.
- Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar sind.
- Wir sind jederzeit zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt.
§5 Gefahrübergang und Abnahme
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit deren Übergabe auf den Kunden, spätestens mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem tag an auf den Kunden über, an dem wir versandbereit waren und dies dem Kunden angezeigt haben.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
- Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 2 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
§6 Gewährleistung
- Bei mangelhafter Lieferung haben wir das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist ergebnislos verstrichen ist.
- Im Fall eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montageanleitung beruht, besteht die Verpflichtung zur Sachmangelhaftung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Kunde darzulegen und zu beweisen.
- Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn uns keine offensichtlichen oder anderen Mängel, die bei einer unverzüglichen Untersuchung erkennbar waren, binnen fünf Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes angezeigt werden. Auf unser Verlangen ist der beanstandende Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden.
- Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist der Kunde nur zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Eine Nachbesserung ist ausgeschlossen. Im Fall des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
- Der Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
§7 Haftung auf Schadenersatz wegen Verschulden
- Schadensersatzansprüche sind - unabhängig von der Art der Pflichtverletzung und einschließlich unerlaubter Handlungen - ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits, unserer Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Auch in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden, diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
- Soweit nicht vorstehend etwas abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB. Wir haften insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.
§9 Eigentumsvorbehaltssicherung
- Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir sind nach der Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der vereinbarten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Ware.
- Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Fakturenwertes der jeweils veräußerten Ware. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben machte, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugeben den Sicherheiten Objekt uns.
§10 Gerichtsstand / Erfüllungsort / Datenspeicherung
- Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Sonthofen ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Erfüllungsort ist der Ort des Geschäftssitzes des Verkäufers, also Sonthofen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Wir sind berechtigt, sämtliche Daten über den Käufer im Sinne des BDSG zu verarbeiten und zu speichern, die wir im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung vom Käufer selbst oder von Dritten erhalten.
§11 Schlussbestimmungen
- Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, geltend zur Auffüllung dieser Lücken diejenigen rechtlichen wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücken gekannt hätten.
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB hat nicht die Unwirksamkeit sämtlicher anderen AGB zur Folge. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst Nahe kommt.